Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
FF Steel GmbH
Stand Juni 2018
Geltung
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen AVL gelten im Folgenden für alle − auch zukünftigen − Verträge mit dem Kunden über Lieferungen und sonstige Leistungen. Diese AVL gelten auch, wenn der Kunde in seinem Auftrag oder in einem anderen Dokument auf andere Bedingungen hinweist, es sei denn, wir hätten diesen Bedingungen des Kunden ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Einem entgegenstehenden Abtretungsverbot wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils neusten Fassung.
Angebote und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, falls diese nicht ausdrücklich als Festangebote abgegeben werden.
Die Erfüllung des Vertrages steht unter dem Vorbehalt der Erteilung einer Deckungszusage durch eine von uns abzuschließende Warenkreditversicherung. Falls nach Vertragsschluss und vor Lieferung unserer Ware eine solche Deckungszusage aus Gründen widerrufen wird, die in der Person des Kunden liegen, muss dieser auf Verlangen vor Lieferung unserer Ware eine alternative Sicherheit für unsere Forderungen aus dem Vertrag leisten. Andernfalls sind wir berechtigt, die Lieferung der Ware zu verweigern und von dem Vertrag zurück zu treten.
Für den Inhalt mündlicher Vereinbarungen und Nebenabreden, insbesondere Zusicherungen und sonstige Angaben bezüglich Lieferzeit und Qualität des Materials, ist unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich.
Unsere Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und bei Importgeschäften zusätzlich unter dem Vorbehalt der Erteilung der Einfuhrgenehmigung und dem Erhalt sonstiger für die Ein- und Ausfuhr benötigter Unterlagen.
Preise
Maßgebend ist der in der Auftragsbestätigung genannte Preis zuzüglich der dort genannten Aufschläge. Berechnet wird grundsätzlich, wenn nicht anders schriftlich festgelegt, brutto für netto.
Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung der Ware an den Kunden die Frachtkosten, öffentliche Abgaben, die Steuern und Zölle und sonstige Nebengebühren oder werden solche Kosten, Abgaben und Gebühren neu eingeführt, insbesondere die Einfuhr der Ware mit Sonder- (Antidumping) Zöllen belegt, so sind wir auch in den Fällen fracht- und/oder zollfreier Lieferung berechtigt, diese Mehrkosten auf Nachweis dem Kunden zu belasten.
Lieferfristen und -termine
Der Liefertermin ergibt sich aus unserer Auftragsbestätigung. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder ab Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Verbindlich zugesagte Lieferfristen und -termine verändern sich um den Zeitraum, um den der Kunde mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug gerät zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, soweit wir ein Leistungsverweigerungsrecht nach Ziffer Ⅵ 4 geltend gemacht haben.
Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Leistung oder für Verzögerungen der Leistung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, einschließlich Brennstoffmangel, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbot, Feuer, Verkehrssperren) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben, und zwar einerlei, ob sie bei uns oder unserem Vorlieferanten eintreten.
Gleiches gilt in den in Ziffer Ⅱ 4 genannten Fällen, wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. Lieferverzögerungen werden wir unverzüglich schriftlich mitteilen. Sofern die in Satz 1 und 2 genannten Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag oder zu dessen Kündigung berechtigt.
Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Durchführung des Vertrags nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten. Beruft sich unser Vorlieferant auf höhere Gewalt, so können wir den Nachweis der höheren Gewalt durch Vorlage einer im Ausfuhrland üblichen Bescheinigung führen.
Geraten wir mit der Lieferung in Verzug, kann der Kunde nach Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist, insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht abgesandt oder als versandbereit gemeldet ist.
Teillieferung; Unter- bzw. Überlieferung
Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig. Werden Mengen nur ungefähr angegeben, sind wir zu einer Über-/Unterschreitung von bis zu 10% berechtigt.
Zahlung und Verrechnung
Die Zahlung hat unabhängig vom Eingang der Ware bis zum 15. des der Lieferung (d.h. der Erfüllung der von uns geschuldeten Lieferverpflichtung) folgenden Monats - falls nicht andere Zahlungsbedingungen und Ziele vereinbart sind - ohne Skontoabzug so zu erfolgen, dass uns der Kaufpreis spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht.
Wir nehmen rediskontfähige und ordnungsgemäße Wechsel zahlungshalber an, wenn das ausdrücklich vereinbart wurde. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wert-stellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
Im Falle des Verzugs mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen gegen den Kunden sofort zur Zahlung fällig. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Kunden schließen lassen, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB zu. Wir sind dann berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung fällig zu stellen.
Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher unserer Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Lieferant im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer Ⅶ 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer Ⅶ 1.
Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziffer Ⅶ 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziffer Ⅶ 2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsteile.
Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur dann Gebrauch machen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, ein Wechsel nicht eingelöst wird, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder ein sonstiger erheblicher Mangel der Zahlungsfähigkeit vorliegt. Zur Abtretung der Forderungen − einschließlich des Forderungsverkaufs an Factoring- Banken − ist der Kunde nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Wir sind berechtigt, die Abnehmer über die Abtretung selbst zu unterrichten.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder wird erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, sind wir nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zur Begleichung sämtlicher ausstehender Forderungen, soweit nach dem Gesetz nicht eine Fristsetzung entbehrlich ist, berechtigt, den Betrieb des Kunden zu betreten, die gelieferte Ware wegzunehmen und sie durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf die offene Kaufpreisforderung abzüglich entstehender Kosten bestmöglich zu verwerten.
Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Kunden, die Vorbehaltsware zu besitzen erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt.
Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich benachrichtigen.
Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 v. H., sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet, wobei wir aus den uns zur Verfügung stehenden Sicherheiten wählen können.
Der Kunde ist verpflichtet, die Ware mit der üblichen Sorgfalt zu behandeln, insbesondere sie angemessen aufzubewahren. Er muss die Ware weiterhin auf eigene Kosten zum Neuwert gegen Schäden durch Feuer, Wasser und Diebstahl versichern.
Im Fall einer Pfändung oder einer sonstigen Intervention eines Dritten ist der Kunde verpflichtet, uns sofort schriftlich zu informieren, damit wir gemäß § 771 ZPO Klage erheben können. Für den Fall, dass unsere Klage erfolgreich ist, haftet der Kunde für unseren prozessualen (§§ 91 ff. ZPO) und außerprozessualen Kostenerstattungsanspruch wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.
Abtretung
Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.
Güten, Maße und Gewichte
Güten und Maße bestimmen sich nach den EN-Normen und/oder den vereinbarten technischen Vorschriften, soweit nicht ausländische Normen oder Güten bzw. Warenbeschreibungen ausdrücklich schriftlich vereinbart sind. Sofern keine EN-Normen, technische Vorschriften oder schriftliche Vereinbarungen bestehen, gelten die entsprechenden DIN-Normen, mangels solcher der Handelsbrauch.
Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt auf Anforderung des Kunden durch Vorlage des Wiegezettels, bei Anlieferung per Schiff erfolgt der Gewichtsnachweis durch Vorlage der offiziellen Eich-Bescheinigung, bei Anlieferung per LKW durch Vorlage einer Wiegekarte einer öffentlich geeichten Waage. Unberührt bleiben die im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge bis zu 2 v.H. der Gewichtsabweichung aus der gesamt berechneten Lieferung. Besteht Anlass zur Annahme, dass während des Transportes Material abhanden oder zu Schaden gekommen ist, so ist unverzüglich eine Tatbestandaufnahme durch eine neutrale Inspektionsgesellschaft zu veranlassen.
Wir können Gewichte auch ohne Wägung theoretisch nach DIN ermitteln und uns dazu der im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland gebräuchlichen Gewichtstabellen bedienen.
Prüfbescheinigungen
Wenn die entsprechenden Werkstoffnormen eine Prüfung oder Besichtigung vorsehen oder wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde wird das zu liefernde Material durch das Herstellerwerk geprüft und mit einer Prüfbescheinigung [gemäß EN 10204] geliefert (je nach Bestellung und anwendbarer Werkstoffnorm ist dies eine Werksbescheinigung, ein Werkszeugnis oder ein Abnahmeprüfzeugnis). Die Prüfung und Besichtigung erfolgen auf Kosten des Kunden im Lieferwerk.
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anderweitig vereinbart, nehmen wir keine eigene Prüfung des Materials vor und sind wir als Zwischenhändler hierzu nicht verpflichtet. Wir haben unseren Lieferpflichten in jedem Fall mit Vorlage der jeweils beizustellenden Prüfbescheinigung des Herstellerwerks genüge getan.
Durch den Kunden geforderte Prüfbescheinigungen, z. B. in Form von Abnahmeprüfzeugnissen nach DIN EN 10204, werden dem Kunden sofort nach Erhalt zur Verfügung gestellt. Die hierbei entstehenden Kosten sind, soweit nicht anders vereinbart, vom Kunden zu tragen. Ferner ist der Kunde nicht berechtigt Zahlungen zurückzuhalten, auch wenn die geforderten Prüfbescheinigungen nicht vorliegen.
Versand und Gefahrübergang
Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer, soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart worden ist.
Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Kunden nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern, die entstehenden Mehrkosten trägt der Kunde. Ihm wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Das Material wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert, falls nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist. Für Verpackung, Schutz und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Kunden. Verpackung, geringwertige Schutz- und Transporthilfsmittel werden nicht zurückgenommen. Hochwertige Schutz- und Transportmittel, werkseigene Lademittel, wie z. B. Coilgestelle, Container und Staumaterialien wie beispielsweise Stauholz, sind an der Übernahme- bzw. Lagerstelle kostenlos zu sammeln und entsprechend unseren Anweisungen für uns kostenfrei dem Lieferwerk bzw. unserem Vertragsspediteur zurückzugeben.
Mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerkes, geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme des Materials, bei allen Geschäften auf den Kunden über.
Mängelrüge und Gewährleistung
Mängel sind nur solche äußeren und inneren Fehler der von uns gelieferten Ware, die eine der Werkstoffsorte und Erzeugnisform angemessene gewöhnliche Verarbeitung oder Verwendung mehr als unwesentlich beeinträchtigen und die außerhalb handelsüblichen Qualitätstoleranzen liegen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch zu rügen. Rügen offensichtlicher Mängel sind nach Ablauf von 14 Tagen seit Eingang der Ware am Bestimmungsort ausgeschlossen.
Gibt der Kunde uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, kann er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung stellen, entfallen alle Mängelansprüche. Das beanstandete Material ist kostenlos zur Verfügung des Liefer-werkes zu halten, bis von dort die Mängelrüge als berechtigt anerkannt wurde.
Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge nehmen wir nach unserer Wahl entweder mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware oder bessern nach. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurück-zugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten) tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vor-liegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
Kommen wir der Ersatzlieferungs- bzw. Nachbesserungspflicht nicht nach, steht dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen das Recht zur Herabsetzung des Kaufpreises oder zum Rücktritt zu. Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln richten sich nach Ziffer 7. Rückgriffsrechte nach §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.
Auf Schadensersatz haften wir - gleich aus welchem Rechtsgrund - bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf), wobei im letztgenannten Fall der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind - beispielsweise sogenanntes IIa-Material - stehen dem Kunden keine Ansprüche wegen etwaiger Mängel im Zusammenhang mit der Deklassierung zu.
Verjährung
Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Lieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
Die einjährige Verjährungsfrist nach Absatz 1 gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (Baustoffe), es sei denn, dass wir diesen Verwendungszweck kannten oder der Kunde uns hierauf schriftlich hingewiesen hat. Kannten wir diesen Verwendungszweck oder hat uns der Kunde hierauf schriftlich hingewiesen, verjähren Ansprüche aus Sach-und Rechtsmängeln innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist.
Für unsere Haftung wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Pflichtverletzung, einschließlich arglistigem Verschweigen eines Mangels, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit gilt die gesetzliche Verjährung. Dasselbe gilt für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB) und Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
Gerichtsstand und Anwendbares Recht
Soweit rechtlich zulässig, werden alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit durch ein Schiedsgericht nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder drei gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.
Wird das Schiedsgericht durch einen Einzelschiedsrichter gebildet, muss dieser ein praktizierender Anwalt mit umfassender Erfahrung im internationalen Handelsrecht sein. Im Falle von drei Schiedsrichtern müssen mindestens zwei von ihnen diese Voraussetzung erfüllen.
Sofern mehrere Streitigkeiten zwischen uns und dem Kunden beim Sekretariat der ICC anhängig sind, die unter die Absätze 1 bis 4 fallen, sollen diese gemäß Artikel 10 der ICC-Schiedsordnung zu einem Verfahren verbunden werden.
Schiedsort ist Frankfurt am Main. Verfahrenssprache ist Englisch, es sei denn, die Parteien vereinbaren einen andere Verfahrenssprache. Beweismittel können sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache vorgelegt werden.
Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Rechtsbeziehungen zu Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Dies gilt ebenfalls die Wirksamkeit der Regelungen der Absätze 1 bis 4.
Maßgeblich ist allein die deutsche Fassung dieser AVL.
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollten einzelne Klauseln dieser AVL nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Klauseln nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was dem Sinn und Zweck der jeweiligen Klausel am nächsten kommt.
Für den Fall, dass eine Klausel aus vorstehenden AVL nach dem Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als wirksam, jedoch infolge einer Änderung in der Rechtsprechung nachträglich als unwirksam angesehen wird, ist diese in eine Bestimmung umzudeuten, die nach der geänderten Rechtsprechung wirksam ist und sich der ursprünglich vorgesehenen Klausel nach Sinn und Zweck so nahe wie möglich anlehnt.
Ende der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.